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März 2023 – Maskenpflicht in Praxen noch bis 7. April

Liebe Patientinnen und Patienten,

ob in Bus oder Bahn, Schulen oder Geschäften – die Maskenpflicht ist mittlerweile längst aufgehoben worden. Eine Ausnahme gilt zurzeit noch in Arzt- bzw. Zahnarztpraxen: Bis zum 7. April 2023 ist beim Besuch einer Praxis das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Beschäftigte der Praxen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir hierbei keinen Ermessenspielraum haben und keine Ausnahmen machen können, da die Maskenpflicht Bestandteil des noch geltenden Infektionsschutzgesetzes ist.

Denken Sie also bitte Sie daran, unsere Praxis nur mit einer FFP2-Maske zu betreten – unabhängig davon, ob Sie als Patient oder Begleitperson zu uns kommen. Dies gilt auch für Kinder ab sechs Jahren. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist nicht ausreichend.

Wir bitten um Ihr Verständnis und freuen uns auf Ihren nächsten Besuch.

Ihr Praxisteam